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  • · Fachbeitrag · § 32b EStG

    Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt

    Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar ist und daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG) unterliegt. Für die Frage des Progressionsvorbehalts kommt es nur auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz bei einem Schweizer Unternehmen beschäftigt. Seinen Wohnsitz hatte er in Deutschland. Aufgrund seiner Tätigkeit war er gem. Art. 1a des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.3.1981 (UVG) obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Sozialversicherung, die Schutz bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im Fall eines Unfalls besteht bei Arbeitsunfähigkeit u. a. ein Anspruch auf Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes.

     

    Der Steuerpflichtige erlitt 2018 einen Nichtberufsunfall und erhielt in der Folge Unfalltaggeld als Teil seines Bruttolohns. Das FA kürzte den Bruttolohn um die steuerfreien Taggelder, berücksichtigte diese jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts.