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  • · Fachbeitrag · § 32a EStG

    Verfassungsmäßigkeit des für das Jahr 2023 geltenden Grundfreibetrags

    Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung nicht überzeugt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des berücksichtigten Grundfreibetrags im Jahr 2023.

     

    Entscheidung

    Das FG lehnte eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ab, da es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. des InflAusG überzeugt ist.