· Fachbeitrag · § 32a EStG
Verfassungsmäßigkeit des für das Jahr 2023 geltenden Grundfreibetrags
Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung nicht überzeugt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des berücksichtigten Grundfreibetrags im Jahr 2023.
Entscheidung
Das FG lehnte eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ab, da es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. des InflAusG überzeugt ist.
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