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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Pflegekindschaftsverhältnis zwischen einer geistig behinderten Erwachsenen und ihrer Schwester

    Ein den Anspruch auf Kindergeld begründendes Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht und somit beide durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind. Dies ist bei einem Pflegekind mit geistiger oder seelischer Behinderung zu bejahen, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat“ findet und nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.

     

    Sachverhalt

    Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

     

    Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht.