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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeldanspruch von Pflegeeltern

    Ein familienähnliches Band erfordert eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung des Pflegekindes. Daran fehlt es bei einem Klinikaufenthalt aufgrund Frühgeburtlichkeit des Kindes und seiner Inobhutnahme durch das Jugendamt. Ein Haushaltswechsel des Kindes während des laufenden Monats kann bei dem neuen Berechtigten ausnahmsweise nicht erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden, wenn eindeutig feststeht, dass es im Monat des Haushaltswechsels nicht zu Doppelzahlungen kommen kann.

     

    Beginn der Haushaltszugehörigkeit

    Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde das Kind am 7.12.2020 zur Vollzeitpflege in den Haushalt der Pflegeeltern als Pflegekind aufgenommen und erhält Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht bzw. bestand seit Geburt nicht. Eine vorrangige Anspruchsberechtigung i. S. v. § 32 Abs. 2 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 EStG konnte daher zugunsten der leiblichen Eltern nicht entstehen.

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