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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeld wegen Behinderung ohne förmliche Bescheinigung der Behinderung

    Die Feststellung einer Behinderung als Voraussetzung für die Bewilligung von Kindergeld für ein mehr als 25 Jahre altes Kind ist eine von der Behörde bzw. dem Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Das Vorliegen der Bescheinigung eines Arztes oder Gutachters war daher auch für das Kindergeld für 2020 keine formelle Voraussetzung für die Feststellung der Behinderung durch die Behörde oder das Gericht.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht sollen Gerichte bzw. Behörden im Regelfall ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte gewinnen. Eine auch danach etwa verbleibende fehlende Nachweislichkeit geht nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zulasten des Kindergeldberechtigten.

     

    Das bedeutet, dass die Annahme einer Behinderung im Einzelfall nicht davon abhängig ist, dass ein Arzt oder Gutachter dies in einer von der Kindergeldkasse vorgegebenen Form bestätigt. Nach Auffassung des FG gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, vom Arzt oder Gutachter einen Subsumtionsschluss im Hinblick auf den Begriff der Behinderung zu erwarten und die Kindergeldzahlung vom Subsumtionsergebnis des Gutachters abhängig zu machen.

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