· Fachbeitrag · § 32 EStG
Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin als Berufsausbildung
Ein 18 Monate dauernder und aus sieben Wochenstunden bestehender Fernlehrgang mit dem Berufsziel „geprüfte Fotodesignerin“, für welchen Studiengebühren von 140 EUR im Monat anfallen und der zu einem institutsinternen Abschluss führt, ist als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anzusehen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der von der volljährigen Antragstellerin (die die Abzweigung von Kindergeld an sich beantragt hatte) betriebene Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin insbesondere vom Umfang her ausreicht, um sie kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Das FG hat dies bejaht.
Entscheidung
In Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind.
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