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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht

    Zum Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht.

     

    Hintergrund

    Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerlich oder für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Hierfür sind die Ausbildungswilligkeit des Kindes und deren Nachweis erforderlich. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind, um als ausbildungswillig angesehen werden zu können, für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben.

     

    Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in Gestalt belegbarer ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht.