· Fachbeitrag · § 32 EStG
Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht
Zum Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht. |
Hintergrund
Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerlich oder für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Hierfür sind die Ausbildungswilligkeit des Kindes und deren Nachweis erforderlich. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind, um als ausbildungswillig angesehen werden zu können, für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben.
Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in Gestalt belegbarer ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 23,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig