· Fachbeitrag · § 31 EStG
Zur materiell-rechtlichen Wirkung der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate nur dann unberücksichtigt, wenn die Familienkasse einen Anspruch auf Kindergeld durch Bescheid festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz EStG nicht ausgezahlt hat. |
Hintergrund
Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 EStG).
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das FA die kindbedingten Freibeträge bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt und zutreffend nach § 31 Satz 4 EStG einen Kindergeldanspruch für beide Kinder zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.
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