· Fachbeitrag · § 3 EStG
Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Leistungen an die Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG findet keine Anwendung bei gleichzeitiger Betreuung von vier Pflegekindern in einer „familienanalogen Wohngruppe“ im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrages. |
Sachverhalt
Streitig war, ob im Streitjahr 2019 an die Steuerpflichtige gezahlte Leistungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen steuerfreie Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung gem. § 3 Nr. 11 EStG sind. Das FG hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung verneint. Die Einnahmen aus der Vollzeitbetreuung einschließlich Unterkunft und Verpflegung von vier Pflegekindern in einer sog. familienanalogen Wohngruppe mit zwei weiteren angestellten Fachkräften stellen keine steuerfreien Beihilfen dar. Die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes sieht vor, dass die Kinder i. d. R. im Alter von drei bis acht Jahren aufgenommen und bis zur Volljährigkeit untergebracht werden. Maßgeblich ist, dass ein entgeltlicher Austauschvertrag vorliegt.
Die von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII angewandte Vermutungsregel, dass eine erwerbsmäßige Betreuung nicht vorliegt, wenn nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen und betreut werden, greift nicht in den Fällen intensivpädagogischer Betreuung mehrerer Jugendlicher, die unbefristet in den Haushalt aufgenommen werden.
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