· Fachbeitrag · § 24 EStG
Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter als tarifbegünstigte Einkünfte bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
Zu den Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG gehören auch solche Ausgleichsansprüche, die ein Versicherungsvertreter für die Teilbeendigung eines Handelsvertretungsvertrags erhält, wenn der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ermittelt wird. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die beiden in den Jahren 2017 und 2018 (Streitjahre) erfolgten Zahlungen der X-Versicherung AG (X) an den Steuerpflichtigen für die jeweilige Abgabe eines Teils seines Versicherungsbestands als Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter i. S. d. § 89b HGB i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG unterliegen. Das FG hat dies bejaht und der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, die gewährt werden für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG), für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG) sowie als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG).
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