· Fachbeitrag · § 23 EStG
Verlustfeststellung bei nacherklärten Einkünften nach § 23 EStG
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre eine (Teil-)Verjährung eingetreten ist. |
Streitig war, ob nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt werden können. Dies hat der BFH im Streitfall verneint.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen deklarierten in ihren Einkommensteuererklärungen keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das FA setzte die Einkommensteuer 2007 in 2008 und die Einkommensteuer 2008 in 2009 fest. Mit Schreiben vom 23.12.2014 reichten die Steuerpflichtigen eine „Nachmeldung“ beim FA ein, die auch die Einkommensteuer 2007 und 2008 betraf. Darin erklärten sie u. a. (weitere) Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften der Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen sowie Verluste der Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach.
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