· Fachbeitrag · § 23 EStG
Übertragung des hälftigen Miteigentums an Grundstücken unter wechselseitigem Verzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt
Überträgt der andere Ehegatte dem anspruchsberechtigten Ehegatten zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung Vermögen, so erfolgt die Vermögensübertragung gegen Entgelt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) erzielt hatte, indem er seine hälftigen Miteigentumsanteile an einem Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe auf seine Ehefrau übertragen hat und zugleich ein wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt vereinbart wurde. Das FA hatte ein Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG angenommen und einen entsprechenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen. Das FG hat dies im nachfolgenden Klageverfahren bestätigt.
Entscheidung
Unter einer Veräußerung i. S. d. § 23 EStG ist die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen.
Hat ein Ehegatte gegen den anderen einen Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, so ist dieser Anspruch auf Geld gerichtet. Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht kraft Gesetzes und wird vom anspruchsberechtigten Ehegatten unentgeltlich erworben. Überträgt der andere Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung Vermögen, so erfolgt die Vermögensübertragung gegen Entgelt.
Etwas anderes ergibt sich dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet ist, weil während des bestehenden Güterstands ehevertraglich vereinbart wurde, dass ein künftiger Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Erforderlich ist, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von dessen Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. Die Übertragung dieses Vermögensgegenstands im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt in diesem Fall unentgeltlich, weil der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, den Anspruch auf den Gegenstand kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben hat.
Dieser Fall lag im Streitfall jedoch nicht vor. Denn die Eheleute hatten keinen Ehevertrag geschlossen, in dem sie das „gesetzliche Ausgleichssystem“ durch „ein vertragliches“ ersetzt haben. Bei dem in dem Termin vor dem Güterichter abgeschlossenen Vergleich handelt es sich nicht um einen Ehevertrag i. S. d. § 1408 BGB, sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB.
Aus der Scheidungsfolgenvereinbarung ergab sich ein schuldrechtlicher Anspruch auf die dingliche Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien. In dieser Vereinbarung lag ein entgeltlicher Vorgang. Der Verpflichtung, die Miteigentumsanteile an den Immobilien zu übertragen, stand der Verzicht auf die mit der Scheidung verbundenen Geldforderungen gegenüber.
Fundstelle
- FG Münster 18.6.26, 8 K 901/23 E, Rev. zugel., iww.de/astw, Abruf-Nr. 255460