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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

    | Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden und an den Steuerpflichtigen gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz. Mit diesem Bescheid ging das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt über. Der Steuerpflichtige erhielt eine Entschädigung i. H. v. 600.000 EUR für das gesamte Grundstück.

     

    Das FA sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen für die Streitjahre 2009 und 2012 Veräußerungsgewinne fest.

     

    Entscheidung

    Dies sieht der BFH jedoch anders und verneint in derartigen Fällen eine Steuerpflicht nach § 23 EStG.

     

    Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

     

    Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen.

     

    Die Erwerbs- und Übertragungsvorgänge müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es jedoch, wenn ‒ wie im Falle einer Enteignung ‒ der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen und ggf. auch gegen seinen Willen stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht dem historischen Willen des Gesetzgebers und ist auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46222781

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