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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

     

    Sachverhalt

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob bei der nach § 23 EStG erforderlichen Fristberechnung auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge oder auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist.

     

    Entscheidung

    Der BFH stellte vor dem Hintergrund seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung klar, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist. Dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, der der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegt, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist wirtschaftlich zugeführt hat. Dies ist bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts geschehen.