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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    Eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und der Absicherung von Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen und wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Besteuerungsanteil oder dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

     

    Entscheidung

    Während das FA den Besteuerungsanteil ansetzte, gab das FG der eingelegten Klage statt und entschied, dass eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil zu erfolgen hat.

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