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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Auslegung des Begriffs der „Folgerente“

    Eine aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezogene Rente ist in Bezug auf die bereits in einem früheren Jahr begonnene gesetzliche Rente keine „Folgerente“ i. S. d. § 22 EStG. Der Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG besteht nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus tätig zu sein.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschafts- und Buchprüfer. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG bemisst sich der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dieses war im Streitfall das Jahr 2017. Für dieses Jahr sieht die in der genannten Norm enthaltene Tabelle den vom FA angewandten Besteuerungsanteil vor.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG lag im Streitfall auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, denn der Anwendungsbereich dieser Norm war weder vom Wortlaut noch im Wege der Auslegung eröffnet.

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