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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Zurechnung von Einkünften aufgrund eines im Innenverhältnis eingeräumten Nießbrauchsrechts

    | Ein Nießbrauchsrecht am Gesellschaftsanteil einer Grundstücks-GbR ist bei der Einkünftezurechnung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur zu berücksichtigen, wenn der Nießbraucher selbst im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Ein im Innenverhältnis eingeräumtes Nießbrauchsrecht, aufgrund dessen der Nießbraucher nur rechnungsmäßig an den Erträgen des Miet- oder Pachtverhältnisses beteiligt sein soll, reicht hierfür nicht aus. |

     

    Grundsatz

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein. Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte.

     

    Bei Personenmehrheiten muss dementsprechend zunächst geprüft werden, ob diese z. B. ein Gebäude oder ein Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige als Gesellschafter einer GbR seinem Sohn ein Nießbrauchsrecht an seinem Gesellschaftsanteil eingeräumt und dies den Mitgesellschaftern angezeigt.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass dies allein jedoch zum Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung durch den Sohn nicht ausreicht. Es fehle am Nachweis, dass dem Mieter oder Pächter des Vermietungsobjekts der Eintritt des Sohns in die vermietende GbR mitgeteilt worden war. Damit erzielte der Sohn keine Einkünfte i. S. d. EStG.

     

    Bei der Prüfung, ob Mitberechtigte den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht haben, reicht es nicht aus, auf das nur intern wirkende Einverständnis eines Mitberechtigten mit der Verwaltung durch den oder die anderen Miteigentümer abzustellen. Maßgeblich ist, dass sämtliche Berechtigten durch den Miet- oder Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet werden.

     

    Dies hatte zur Konsequenz, dass die dem Sohn zugeflossenen Zahlungen aus der Sicht des Nießbrauchsbestellers zu einer einkommensteuerlich unerheblichen Einkommensverwendung führten. Denn die alleinige Beteiligung des Sohns an den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Steuerpflichtigen bedeutet nicht, dass er damit Träger von Rechten und Pflichten aus dem Miet-/Pachtvertrag geworden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46757015

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