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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Verlust aus der Kündigung einer im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

    Eine vermietete Immobilie wird durch ein endfälliges Darlehen finanziert. Das Darlehen sollte in einem jetzt vor dem FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall bei Fälligkeit durch eine ‒ nach 2004 und damit unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes 2004 abgeschlossene ‒ Kapitallebensversicherung abgelöst werden. Wird nun aber die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert sowie zu diesem Zeitpunkt auch die Kapitallebensversicherung vorzeitig aufgelöst, so ist der infolge der vorzeitigen Ablösung der Kapitallebensversicherung entstandene Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusetzen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Verlust aus der Kündigung einer Kapitallebensversicherung im Jahr 2015 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten anzusetzen ist.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass Aufwendungen, die anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das einem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte, nicht zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gehören. Denn sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens. Die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts ist ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang der privaten Vermögenssphäre, sofern es sich nicht um ein Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG handelt.

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