· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften
Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer- Genussrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen regelmäßig nicht unter den Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. |
Sachverhalt
Streitig war die Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Zinszahlungen aus den Genussrechten des Steuerpflichtigen im Streitjahr 2018 um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handele. Der BFH sieht dies jedoch anders und gab dem Begehren des Steuerpflichtigen, die Zinszahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern, nach.
Entscheidung
Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG wird nicht erzielt, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dies setzt voraus, dass ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.
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