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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

    Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar – auch wenn sie in Raten geleistet werden. So hat es aktuell der BFH entschieden.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall übertrugen die Eltern auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge an den Sohn Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag gegenüber den Eltern, seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen.

     

    Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig, ohne dass Zinsen zu entrichten waren. Die Tochter verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Sohn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Tochter ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.