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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung

    Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im Streitfall ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Einstellung einer gesellschafterbezogenen Rücklage hat, in die ein nicht ausgeschütteter Gewinn eingestellt wurde. Das FA und auch nachfolgend das FG vertraten die Auffassung, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits die Einbuchung in die Rücklage zum Zufluss von Kapitaleinkünften führt. Dies sieht der BFH jedoch anders und gab der Klage statt.

     

    Begründung

    Entscheiden die Gesellschafter im Rahmen der Gewinnverwendung, dass der Gewinn insgesamt oder zum Teil thesauriert wird, kann dieser in eine (allgemeine) Gewinnrücklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung auch beschließen, dass nur die Anteile bestimmter Gesellschafter am Gewinn ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden.

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