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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Ausfall einer privaten Darlehensforderung

    | Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung (i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG). Dies hat der BFH erneut entschieden. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss jedoch endgültig feststehen, dass der Schuldner keine weiteren Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt. |

     

    Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung (i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust (i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) führen kann.

     

    Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert oder ob er sie ‒ weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft ‒ behält. In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss.

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