· Fachbeitrag · § 20 EStG
Ankauf und Rückvermietung von Schiffscontainern mit garantiertem Mietzins als Kapitalanlage
Wenn ein Investor das Geschäftskonzept verfolgt, Schiffscontainer anzukaufen, rückzuvermieten, zu veräußern und zu verwalten, ohne dass ihm das Eigentum übertragen wird und dabei nicht selbst als Vermieter auftritt, sondern nur über eine Verwaltungsgesellschaft, erzielt er weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Vermietung und Verpachtung. Vielmehr erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn ihm ein bestimmter Tagesmietsatz pro Container garantiert wird und seine Rechtsstellung insoweit auf die eines Kapitalgebers reduziert bleibt. |
Sachverhalt
Streitig war im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2018 (Streitjahr), wie ein Kauf- und Verwaltungsvertrag über Schiffscontainer zu qualifizieren ist. Das FG verneinte sowohl das Vorliegen von gewerblichen als auch von Vermietungseinkünften und entschied, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen war.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Entscheidung
Im Streitfall verneinte das FG das Vorliegen von gewerblichen Einkünften schon deshalb, weil die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände grundsätzlich nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Dem Steuerpflichtigen konnten auch keine Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit zugerechnet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil er nicht (nach außen) Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag war und er hierüber aufgrund der ihm bekannten Vertragslage auch nicht im Unklaren war (Ex-ante-Betrachtung).
Dem Steuerpflichtigen konnten auch die in seiner Gewinnermittlung abgeschriebenen Wirtschaftsgüter nicht als Wirtschaftsgüter zugerechnet werden. Aufgrund der vorliegenden Sachlage und Vertragsgestaltung stand auch eindeutig fest, dass der Steuerpflichtige nicht i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftliches Eigentum an einem (bestimmten) Container erworben hatte. Er hatte abgesehen von den vorliegenden Vertragsklauseln auchfaktisch (und rechtlich) keine Einflussmöglichkeiten auf die Nutzung des Containers.
Ist dem Steuerpflichtigen danach nicht das (wirtschaftliche) Eigentum an einzelnen Containern zuzurechnen und ist er auch nicht als Vermieter von Containern anzusehen, ist – aus objektiver wie aus der Ex-ante-Sicht des Steuerpflichtigen – davon auszugehen, dass er Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hat (bzw. im Fall eines Zuflusses im Streitjahr erzielt hätte), weil seine Rechtsstellung auf die eines Kapitalgebers (Darlehensgebers) reduziert blieb.
Dem stünde im Übrigen auch nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen ein zivilrechtlicher Anspruch nur auf die Zahlung eines laufenden Entgelts (garantierte „Mietzahlungen“), nicht aber die Rückzahlung der (restlichen) Kapitalforderung („Rückkaufpreis“) zustünde, was aber beides der Fall war.
Fundstelle
- FG Münster 26.9.25, 12 K 619/21 E, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. XXXXXX