· Fachbeitrag · § 19 EStG
Zahlungen einer Mitarbeiterbeteiligung unter Vereinbarung einer sogenannten „Bad-Leaver-Klausel“
Vergütungen aus Genussrechten gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie obligationsähnlich sowie nicht beteiligungsähnlich i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 Variante 2 KStG ausgestaltet und keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Zuordnung einer Genussrechtsvergütung zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren Betriebsstättenleiter einer GmbH, die in einen Konzern eingebunden war. Im Konzern waren im Streitzeitraum ca. 1.000 Mitarbeiter beschäftigt, zum Konzern gehörten 30 operativ tätige Unternehmen. Dem Steuerpflichtigen wurde in 2019 eine Mitarbeiterbeteiligung eingeräumt. Danach sollte der Steuerpflichtige eine als Genussrecht bezeichnete Einlage i. H. v. 150.000 EUR zur Verfügung stellen, die mit einem Zinssatz von 5 % p. a. verzinst werden sollte. Die Zinsen sollten vierteljährlich ausgezahlt werden. Er erhielt zudem eine Option auf Aufstockung der Einlage um 50.000 EUR auf 200.000 EUR, die er bis zum 31.12.2020 ausüben konnte.
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