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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Versorgungsbeginn im Fall der internen Teilung

    Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr zu bemessen, in dem der Anspruch auf den Versorgungsbezug bei ihr entstanden ist.

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Versorgungsbezügen vom Dienstherrn des früheren Ehegatten aufgrund einer nachträglich erwirkten gerichtlichen Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

     

    Das FA hatte den Zeitpunkt entsprechend der Regelung im BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (IV C 3 – S 2221/12/10010 :004/IV C 5 . S 2345/08/0001, BStBl I 13, 1087) bestimmt. Dagegen vertrat das FG die Auffassung, dass bei einer nachträglichen internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs für die vom Versorgungsbeginn abhängige Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten gilt.