· Fachbeitrag · § 19 EStG
Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO
Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor. |
Sachverhalt
Der ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigte Steuerpflichtige war ab 2005 als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2017 zog er mit seiner Frau wieder nach Deutschland zurück. Während seiner Tätigkeit war er in ein Versorgungssystem der NATO (DCSP) eingebunden, wobei festgelegte Gehaltsbestandteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag) in Fonds eingezahlt wurden, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten.
Nach seinem Ausscheiden machte der Steuerpflichtige von dem ihm nach den Bestimmungen des Versorgungssystems zustehenden Wahlrecht Gebrauch, sich das angesparte DCSP-Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.
Entscheidung
Das FA behandelte die im Jahr 2017 erfolgte Einmalzahlung als Versorgungsbezug und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Während das FG die Klage abwies, hatte die Revision Erfolg. Der BFH entschied, dass die Auszahlung des DCPS-Guthabens eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung darstellt. Denn nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens sind die Bediensteten der NATO i. S. d. Art. 17 des Ottawa-Abkommens von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit. Zu den Gehältern und sonstigen Dienstbezügen gehören auch die Zuführungen zu dem für ihn geführten DCPS-Konto.
Mit den Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto des Steuerpflichtigen erfolgte bereits der Zufluss dieser Beträge gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Die Zuführungen zum DCPS-Guthaben waren dem Steuerpflichtigen somit während der aktiven Dienstzeit zugeflossen. Vor diesem Hintergrund kommt daher eine nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung des (gesamten) Guthabens nicht mehr in Betracht, da insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vorliegt.
Fundstelle
- BFH 22.1.26, VI R 24/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253407