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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Arbeitgeberbeiträge zu St. Galler Pensionskasse in der Schweiz als Arbeitslohn

    | Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in die als öffentlich-rechtliche Stiftung organisierte St. Galler Pensionskasse (Schweiz) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige arbeitet seit 2001 als öffentlich-rechtlicher Angestellter im Kanton St. Gallen und unterliegt seit Beginn seiner dortigen Tätigkeit den Schweizer Regelungen über die berufliche Vorsorge. Er wird als Grenzgänger im Inland besteuert. Von seinem Arbeitslohn wurden im Streitjahr 2016 Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und zur beruflichen Vorsorge durch die St. Galler Pensionskasse einbehalten.

     

    Die Pensionskasse, deren Mitglied der Steuerpflichtige seit dem 1.1.2014 ist, ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St. Gallen. In diese wurde die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherung zum 1.1.2014 überführt. Ihre Gründung erfolgte aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 17.12.2010, mit der unter anderem die Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen und die Annäherung der Grundlagen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bezweckt wurden.

     

    Die Pensionskasse erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung neben der obligatorischen Vorsorge überobligatorische Leistungen. Sie trennt das überobligatorische Sparguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung. Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge durch die Pensionskasse wird in dem vom obersten Organ der Pensionskasse, dem paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat, beschlossenen Vorsorgereglement (VR) geregelt.

     

    Das FA behandelte die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Beiträge des Kantons zur Pensionskasse seien steuerfrei. Als Sonderausgaben seien die obligatorischen Beiträge beschränkt abzugsfähig, die überobligatorischen Beiträge zur Pensionskasse dagegen nicht.

     

    Dagegen machte der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge entsprechend dem Schweizer Recht nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.

     

    Entscheidung

    Auch das FG entschied im sich anschließenden Klageverfahren, dass die vom Kanton für den Steuerpflichtigen an die Pensionskasse gezahlten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung sind. Denn der Steuerpflichtige erwerbe durch die vom Kanton an die Pensionskasse geleisteten Beiträge nach den Regelungen im VR eigene, unmittelbare und unentziehbare Ansprüche gegen die Pensionskasse.

     

    Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach § 3 Nr. 62, Nr. 56 und Nr. 63 EStG steuerfrei. Sie seien aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht worden. Sie beruhten nicht auf der Anordnung einer staatlichen Stelle, sondern auf dem Reglement einer von dem Kanton unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stiftung.

     

    Die Pensionskasse sei auch nicht mit einer inländischen Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar. Die Pensionskasse ermögliche den Bezug des Altersguthabens als Kapitalleistung. Diese Auszahlungsmöglichkeiten seien so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersvorsorge ausschließen.

     

    Die überobligatorischen Beiträge sind nach Auffassung des FG auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Das FG kam auf Grundlage der Bestimmungen des St. Galler Pensionskassengesetzes und des VR im Wege der rechtsvergleichenden Qualifikation zu dem Ergebnis, dass entsprechend der steuerlichen Behandlung von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge an die Pensionskasse zwischen Obligatorium (Säule 2a) und Überobligatorium (Säule 2b) zu differenzieren sei.

     

    Im Bereich des Überobligatoriums sei das Vorsorgeverhältnis des Steuerpflichtigen als eigenständig zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen und dieses sei nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Beiträge. Das Altersguthaben nach dem BVG (Obligatorium) werde im Wege einer Schattenrechnung getrennt vom Sparguthaben ausgewiesen. Es ließen sich keine in der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur begründeten wesentlichen Unterschiede zu einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung feststellen, die einen tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge und Leistungen darstellen würden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46693996

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