· Fachbeitrag · § 18 EStG
Arztpraxis mit einer Vielzahl angestellter Ärzte: Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb
Es gibt weder für die Einzelpraxis noch für die ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige, eine GbR, die in den Streitjahren 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieben hatte, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte gewerblich und nicht freiberuflich tätig war.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Denn nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
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