· Fachbeitrag · § 16 EStG
Fortbestand eines ruhenden Gewerbebetriebs bei Betriebsverpachtung
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines verpachteten Einzelunternehmens – insbesondere zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke – durch eine wirksam genehmigte Einbringung in eine Personengesellschaft überführt und verbleiben sie dort, ist diese Gesellschaft das maßgebliche Feststellungssubjekt. Die Betriebsaufgabe tritt erst mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ein, sodass der dabei realisierte Gewinn der Personengesellschaft als gewerblicher Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den nachfolgenden, vereinfacht dargestellten Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige betrieb ein Einzelunternehmen in Form einer seit langem bestehenden Betriebsverpachtung, er verstarb und seine Ehefrau brachte als Erbin das Einzelunternehmen in eine GmbH u. Co. KG ein. Diese veräußerte die beiden Grundstücke des Einzelunternehmens (wesentliche Betriebsgrundlagen) in 2017.
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