· Fachbeitrag · § 15b EStG
Verlustverrechnungsbeschränkung beim Steuerstundungsmodell
Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i. S. d. § 15b Abs. 2 EStG erforderliche „vorgefertigte Konzept“ muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein. Ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der „Nichtaufgriffsgrenze“ des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co. KG, war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Steuerpflichtigen war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene).
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