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  • · Fachbeitrag · § 15b EStG

    Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG nur bei Werbung mit steuerlichen Vorteilen

    | Es liegt kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG vor, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt. Dies gilt auch dann, wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt. |

     

    Grundsatz

    Dem Gesetz nach liegt ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Verluste aus derartigen Steuerstundungsmodellen mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke abgeschlossen. Zudem wurden weitere Verträge mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge abgeschlossen. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von circa 20.000 EUR bis 30.000 EUR (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) erziele. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden.

     

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