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  • · Fachbeitrag · § 15a EStG

    Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG

    Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a S. 1 Alternative 2 EStG ist verfassungsgemäß.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob § 15 Abs. 1a EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Vorschrift nachträgliche Einlagen eines Kommanditisten bei der Bemessung eines Verlustausgleichsvolumens für den horizontalen Verlustausgleich in zukünftigen Veranlagungszeiträumen unberücksichtigt lässt.

     

    § 15a Abs. 1 S. 1 EStG führt dazu, dass nachträgliche Einlagen eines bestimmten Jahres weder vorhandene verrechenbare Verluste der Vorjahre noch Verluste zukünftiger Wirtschaftsjahre in ausgleichfähige Verluste umwandeln, soweit durch die Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des Verlustausgleichs oder -abzugs bei Einlagen, die während des Verlustentstehungsjahres geleistet werden.