· Fachbeitrag · § 15 EStG
Zuschüsse der Bundesagentur zur Arbeit zum Kurzarbeitergeld eines Kommanditisten
Vergütungen, die ein Kommanditist von der KG für seine geleistete Arbeit erhält, sind Sondervergütungen. Im Gegensatz dazu werden nach wirksamer Anordnung der Kurzarbeit von der KG an den Kommanditisten geleistete Vorauszahlungen auf das Kurzarbeitergeld gerade nicht für geleistete Dienste gezahlt und sind daher keine Sondervergütungen. |
Entscheidung und Begründung
Die Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten hat, werden durch die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zu Einkünften aus der gewerblichen Beteiligung umqualifiziert, auch wenn sie nach den vertraglichen Vereinbarungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören sollen.
Folge davon ist, dass die (gebuchten) Löhne einschließlich Sozialversicherungsbeiträge als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen und derjenige, der diese Vergütungen zahlt, verliert kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Vorschrift die Eigenschaft als Arbeitgeber, auch wenn zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
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