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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

    Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt hatten. Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Mitunternehmerschaft ging es insbesondere um die Frage, ob eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein – mangels Verlustbeteiligung – allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren kann.

     

    Während das FG die fehlende Verlustbeteiligung für unschädlich hielt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aufgrund der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative bejahte, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.