· Fachbeitrag · § 15 EStG
Goldhandel einer ausländischen Personengesellschaft
Der negative Progressionsvorbehalt aus dem Ankauf von Gold im ersten Jahr eines sog. Goldfinger-Modells ist anzuerkennen, sofern sich der Goldhandel als Ausübung einer typischen Händlertätigkeit darstellt, der Goldhandel über eine Betriebsstätte im Ausland ausgeübt wird und die ausländische Personengesellschaft weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist und auch freiwillig weder Bücher führt noch Abschlüsse erstellt. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige aus ihrer Beteiligung an der einer englischen Personengesellschaft (Z Partnerchip) gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt. Denn die Z Partnership hatte mit dem Gold- und Industriemetallhandel eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt.
Als Kriterien, denen eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen eines gewerblichen Goldhandels i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG zukommt, gelten insbesondere die Anzahl der Goldgeschäfte und die zeitlichen Abstände zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes sowie den Einsatz erheblicher Fremdmittel zur Erreichung einer Hebelwirkung.
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