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  • · Fachbeitrag · § 13 EStG

    Abzug pauschaler Betriebsausgaben bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

    Der Begriff der forstwirtschaftlich genutzten Fläche gemäß § 51 EStDV ist mit dem Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 b) BewG gleichzusetzen.

     

    Sachverhalt

    Streitgegenstand war die genaue Größe der forstwirtschaftlich genutzten Fläche des Steuerpflichtigen und die Frage, ab wann der pauschale Betriebsausgabenabzug angewendet werden darf.

     

    Das FA hatte den Gewinn des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt und den pauschalen Abzug von Betriebsausgaben nach § 51 EStDV für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 versagt.