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  • · Fachbeitrag · § 117 EStG

    Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

    Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale kann nicht vom Arbeitgeber anstatt vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 S. 1 EStG beachtet hat.

     

    Sachverhalt

    Im August 2022 leistete der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das FA fest, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 EStG aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt. Das FA erließ einen entsprechenden Festsetzungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber mit dem es die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückforderte. Nach erfolglosem Einspruch legte dieser Klage ein.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster gab der Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Das FG entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen (§ 117 Abs. 2 S. 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 S. 2 EStG). Denn die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen. Entsprechend habe nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden.