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  • · Fachbeitrag · § 10d EStG

    Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen

    | Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Altersentlastungsbetrag den Verlustabzug erhöht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Steuerpflichtigen auf negative 27.597 EUR und bei seiner Ehefrau auf negative  1.095 EUR. Für den Steuerpflichtigen wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 EUR und für die Steuerpflichtige von 1.095 EUR abgezogen. Das FA setzte die Einkommensteuer für 2015 auf null EUR fest, ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Steuerpflichtigen auf 26.381 EUR fest. Für die Ehefrau unterblieb eine Feststellung.

     

    Gegen beide Bescheide (Einkommensteuer und gesonderte Verlustfeststellung) erhoben der Steuerpflichtige und seine Ehefrau Einsprüche, die das FA zurückwies.

     

    Entscheidung

    Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Er entschied, dass die Klage unzulässig ist, da es an der erforderlichen Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) mangelt. Denn die Klage gegen einen auf null EUR lautenden Steuerbescheid ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).

     

    Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie (im Streitfall der Altersentlastungsbetrag) den verbleibenden Verlustvortrag erhöht, muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Denn im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.

     

    Im Streitfall hatte das FG zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht, da sich die Klage ausdrücklich und eindeutig nur gegen den Einkommensteuerbescheid richtete. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 war nicht deshalb zum Gegenstand der Klage geworden, weil die gegen den Einkommensteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid gerichteten Einsprüche in der Einspruchsentscheidung verbunden worden waren und weil der Klageschrift eine Abschrift der Einspruchsentscheidung beigefügt war.

     

    Für die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage mangelte es an der erforderlichen Beschwer, weil der Altersentlastungsbetrag als den Verlustabzug erhöhende Besteuerungsgrundlage in diesem Bescheid in zutreffender Höhe berücksichtigt worden war. Damit entfaltete der Bescheid eine positive Bindungswirkung für die Verlustfeststellung.

     

    Die Frage, ob der Altersentlastungsbetrag den Verlustabzug erhöht, betrifft dagegen die Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags und kann nur im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid geklärt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054192

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