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  • · Fachbeitrag · § 10b EStG

    Bewertung eines als Spende deklarierten selbst erstellten Bildes

    Selbst erstellte Bilder eines selbstständigen Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines bildenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Die Sachspenden selbst erstellter Bilder sind auch, soweit es um die Spendenhöhe nach § 10b EStG geht, mit den Wiederherstellungskosten anzusetzen. Denn die jeweilige Spende kann nicht höher sein als die vorangegangene Entnahme. Insoweit besteht keine Bindung an von den Spendenempfängern ausgestellte, höhere Werte der Sachspenden ausweisende Zuwendungsbestätigungen.

     

    Entscheidung

    Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall stammten alle gespendeten Bilder aus dem Betriebsvermögen. Denn selbst erstellte Bilder eines Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines bildenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Insoweit besteht eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung, dass von einem Kunstmaler erstellte Bilder auch grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind. Auch die fehlende Buchung von Entnahmen bezüglich der für die nach der Darstellung des Klägers privat gemalten Bilder hinsichtlich der entsprechenden Farben, Leinwände etc. spricht für eine grundsätzliche Zugehörigkeit der erstellten Bilder zum Betriebsvermögen.

     

    Die Entnahme der Bilder für Spendenzwecke war dem Grunde nach zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG als auch die Bewertungsregelungen, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden.

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