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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Zur Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

    | Hat sich der Übernehmer in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag zu wiederkehrenden Barleistungen verpflichtet, ist dies grundsätzlich als in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass die Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen vereinbart wurde. Wurde die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen allerdings bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen, liegt eine nur mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrente vor. Darauf, ob voraussichtlich ein Mehrbedarf aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung des Übergebers tatsächlich entstehen wird, kommt es nicht an. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Zahlungen des Steuerpflichtigen an seinen Vater im Rahmen einer vor dem 1.1.2008 erfolgten Vermögensübergabe als dauernde Last oder als Leibrente zu berücksichtigen sind.

     

    Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO, weil dies so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll.

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