· Fachbeitrag · § 10 EStG
Sonderregelung zur Hoferbfolge: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen?
Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 Höfeordnung Rheinland-Pfalz (HO RhPf) entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Versorgungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie zwar dem Grunde nach auf einer ländergesetzlichen Sonderregelung zur Hoferbfolge (im Streitfall: §§ 14 ff. des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz ‒ HO RhPf) beruhen, der Höhe nach aber erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt werden.
Entscheidung
Versorgungsleistungen können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.
Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 Höfeordnung Rheinland-Pfalz entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 Höfeordnung Rheinland-Pfalz abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.
Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.
Fundstelle
- BFH 16.6.21, X R 4/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 228418