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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Keine pauschalen Kilometersätze für Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    | Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn, im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Steuerpflichtigen als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

     

    Zur Durchführung der Auswärtstätigkeiten fuhr der Steuerpflichtige regelmäßig mit der Bahn und erhielt die angefallenen Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstattet. Im Einspruchsverfahren machte er nun pauschal 0,20 EUR je Kilometer unter Abzug der Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend und verwies hierzu auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG.

     

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