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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Unbelegtes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein „Frühstück“

    | Stellen Unternehmen ihren Arbeitnehmern täglich kostenlos trockene Brötchen ohne Aufschnitt oder sonstigen Belag in Körben auf einem Buffet zur Verfügung und ist auch der Kaffee kostenlos, darf das FA keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ unterstellen. Stattdessen handelt es sich um einen Sachbezug in Gestalt von „Kost“, auf den die 44-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG angewendet werden kann. So sieht es jedenfalls das FG Münster. Das Finanzamt hat hiergegen Revision eingelegt. |

     

    Sachverhalt

    Ein Unternehmen mit 80 Mitarbeitern hatte täglich rund 150 unterschiedliche Brötchen spendiert, aber keinen Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

     

    Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen und der Möglichkeit, Heißgetränke zu ziehen, um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei.

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