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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    1 %-Regelung: Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

    | Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung zu bewerten, ist für die Bewertung der Bruttolistenpreis notwendig. Existiert für ein ausländisches Kraftfahrzeug kein vergleichbarer inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen. Voraussetzung ist, dass keine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte im Juli 2013 in einem Autohaus einen fabrik-neuen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé einschließlich Sonderausstattungen für 78.900 EUR gekauft und seitdem betrieblich genutzt. Das Autohaus hatte seinerseits den Pkw vom Importeur für 76.000 EUR brutto erworben. Für dieses Fahrzeug existiert kein inländischer Bruttolistenpreis. Auch ein bau- und typengleiches inländisches Kraftfahrzeug für den Vergleich existiert nicht.

     

    Streitig war, wie der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln ist. Der Steuerpflichtige zog mangels inländischem Listenpreis als Bemessungsgrundlage den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 EUR heran. Dagegen setzte das FA als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 EUR an. Im Klageverfahren reduzierte das FG den geschätzten Bruttolistenpreis auf den vom Importeur veranschlagten Preis von 76.000 EUR brutto. In diesem Preis war bereits die Sonderausstattung enthalten. Das war der Preis, für den das Fahrzeug erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar war.

     

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