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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Leistungen eines Immobilienmaklers nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar

    | Maklerleistungen zur Vermittlung des Kaufs einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind keine „haushaltsnahen Dienstleistungen“, so das Urteil des FG Hessen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erwarb unter Einschaltung eines Maklers ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie entstandenen Maklerkosten machte er als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte dies ab und wies auch einen entsprechend eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

     

    Entscheidung

    Auch das FG schloss sich der Meinung der Vorinstanz an und wies die Klage insoweit ab. Eine Steuerermäßigung für die strittigen Maklerkosten nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet aus, da es sich bei der Maklerleistung weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der Vorschrift handelt, noch dass diese in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wurde.

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