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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Kosten für Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

    | Sämtliche Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim sind nach § 33 EStG abziehbar. Dagegen können Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Das FG Köln hat nun entschieden, dass bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über dem nach § 33a Abs. 1 EStG maßgebenden Höchstbetrag liegen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren dem Steuerpflichtigen entstandene Kosten für die übernommenen Heimkosten der Mutter nicht in Unterhaltskosten und Krankheitskosten aufzuteilen. Solche Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt.

     

    In einem solchen Fall ist auch keine Haushaltsersparnis von den Kosten, die der Steuerpflichtige für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abzuziehen. Zwar sehen die EStR vor, dass eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird.

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