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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Im Ausland lebendes Kind: Reisekosten der Eltern sind durch Kindergeld abgegolten

    | Leben und arbeiten ausländische Eltern in Deutschland und ein Kind lebt nach wie vor in seinem Heimatland, dürfen die Eltern Besuchsfahrten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Reisekosten sind bereits durch den Familienleistungsausgleich abgegolten. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen für Besuche zu einem in Frankreich lebenden minderjährigen Kind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Kind besuchte dort am bisherigen Familienwohnsitz die Schule und war nicht mit den Eltern nach Deutschland umgezogen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machten die Steuerpflichtigen neben Krankheitskosten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass Aufwendungen außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) berücksichtigt. Familienbedingte Aufwendungen sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten.

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