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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Nahestehende Personen i. S. v. § 32d EStG bei Personengesellschaften

    | Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen nahestehende Personen, kommt der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht zur Anwendung. Ein Näheverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft durchzusetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Eheleuten fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Die von der KG an die Eheleute im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen i. H. v. ca. 330.000 EUR unterwarf das FA dem persönlichen Einkommensteuersatz der Eheleute, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Eheleute die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfüllt waren. Danach kommt der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht zur Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.

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