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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Zeitwertkonten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers

    | Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Das Wertguthaben führt daher nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sondern zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall vereinbarten die Steuerpflichtige ‒ eine GmbH ‒ und ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto anzusammeln.

     

    Das Zeitwertkonto sollte künftig dazu dienen, die persönliche Lebensarbeitszeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu verkürzen, indem er zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt aus der aktiven Arbeitsphase ausscheidet und in eine ausfinanzierte Freistellung tritt. Statt der Verkürzung der Lebensarbeitszeit sollte aber auch die Inanspruchnahme eines Sabbaticals möglich sein oder die Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung, indem die Steuerpflichtige das auf dem Zeitwertkonto angesammelte Wertguthaben in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge überführt. Der Aufbau des Wertguthabens konnte nach der Vereinbarung seitens des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers durch Verzicht auf Auszahlung von Teilen des laufenden Gehalts, Tantiemezahlungen und eventuell anfallender Urlaubsabgeltung erfolgen.

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