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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Nach neuer Rechtsprechung ist eine „kurze Zeita“ ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen

    | Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ ist ‒ entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ‒ ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 überwies er am 7.1.2015 den Betrag von rund 2.000 EUR durch Banküberweisung vom 4.1.2015. Fraglich war nunmehr, ob der Betrag bei der EÜR des Jahres 2014 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann.

     

    Der Steuerpflichtige vertritt die Auffassung, bei der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 handle es sich um eine wiederkehrende Betriebsausgabe. Diese Betriebsausgabe falle unter den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EStG. Auf die abgabenrechtliche Fälligkeit, die sich für das Streitjahr um 2 Tage auf den 12.1.2015 verschoben habe und damit nicht mehr innerhalb der sog. 10-Tagesfrist liege, könne es nicht ankommen, da eine Berücksichtigung dieser Verschiebung gerade zu den vom Gesetzgeber nicht bezweckten Zufallsergebnissen führe. Das heißt, dass in 2 von 7 Jahren, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung eine Zurechnung in das andere Wirtschaftsjahr erfolge.

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